WORTMANN BAUMASCHINEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
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WORTMANN BAUMASCHINEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung der Wortmann Baumaschinen GmbH
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der Firma Wortmann Baumaschinen GmbH, Werner-von-Siemens-Str. 40 h, 66793 Saarwellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Thelen, Christoph Thelen.
Die Wortmann Baumaschinen GmbH ist unter der Handelsregisternummer HRB 34784 in das Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.
Kontaktdaten:
Fon +49 6838 980640
Fax +49 6838 9806420
E-Mail: info@wortmann-baumaschinen.de
Internet: www.baumaschinen-wortmann.de
1. Vertragsschluss – Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters
(1) Zustandekommen des Vertrags
Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) zustande.
(2)Widerspruch gegen Einbeziehung AGB Vertragspartner
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen und die gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Vermieters abbedingen.
Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Vermieter hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen.
Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrücklichen Regelungen treffen, greifen die gesetzlichen Vorschriften. Diese können durch die AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abgedungen werden.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
(1) Überlassung Mietgegenstand (Variante Rückseite Mietvertrag / Variante Internet)
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die umseitig aufgeführten Mietgegenstände für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. (Variante bei Anbringung der AGB auf der Rückseite des Mietvertrages) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die vermieteten Mietgegenstände für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. (Variante bei Einstellung der AGB im Internet)
(2)Verpflichtung zur Zahlung von Mietzins, vertragsgemäße Behandlung und Rückgabe der Mietsache
Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
3. Mietparteien
(1) Vertragspartner
Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.
(2) Vertreter
Ist der Ausleihende des Mietgegenstandes und / oder der Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mieters identisch bzw. leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so versichert er dem Vermieter bei Vertragsabschluss zu, zum Abschluss des Mietvertrages und / oder zur Empfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.
(3) Hinweispflicht bei Anmietung für vertretene juristische Person
Soll der Mietgegenstand für eine juristische Person angemietet werden, so hat der Ausleihende auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; andernfalls kommt der Mietvertrag zwischen dem Ausleihenden als Mieter und dem Vermieter zustande.
4. Beginn der Mietzeit
(1) Mietzeitbeginn ist der Tag / die Stunde, der / die zwischen den Parteien vereinbart wurde.
(2) Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, wenn der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
(3) Übergibt der Vermieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.
5. Übergabe des Gerätes, Mängel, Rüge und Haftung
(1) Der Vermieter hat den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige, erkennbare Mängel zu rügen. Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren bekannt werden dem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter. Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Diese hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Entgegennahme der Mietsache dem Mieter anzuzeigen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen oder anfänglichen Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter. Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind (Lohnkosten, entgangener Gewinn etc.), sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen sind.
6. Ende der Mietzeit
(1) Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien auf dem Mietvertrag, alternativ auf dem Lieferschein schriftlich vereinbart. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Wurde zwischen den Vertragsparteien kein Mietvertragsende vereinbart, endet das Mietvertragsverhältnis mit Ablauf der unter Ziffer 15 vorgesehenen bzw. der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kündigungsfrist, vgl. Ziff. 16.
7. Mietzinsberechnung
(1) Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.
(2) Bei der Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die Einsetzung des Mietgegenstandes bis zu maximal 8 Stunden/Tag und bis zu 22 Tage/Monat zugrunde gelegt. Der vereinbarte Mietzins fällt auch dann an, wenn die maximale Mietzeit/Tag/Monat nicht vollumfänglich ausgenutzt wird. Wird der Mietgegenstand täglich mehr als 8 Stunden genutzt, ist der Vermieter berechtigt, pro angefangen Stunde 1/8 des Tagesmietzinses zusätzlich abzurechnen.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als durchschnittlich 22 Tage/Monat, ist der Vermieter berechtigt, pro angefangenen zusätzlichen Tag den Tagesmietzins des Mietgegenstandes abzurechnen. Die Tarife der Mietgegenstände sind der Preisliste des Vermieters zu entnehmen. Diese sind auf der Internetseite des Vermieters www.baumaschinen-wortmann.de ebenso einzusehen, wie im Ladenlokal des Vermieters.
Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Nutzung hinaus ist dem Vermieter monatlich oder bei kürzerer Mietdauer unverzüglich nach Mietende vom Mieter anzugeben.
(3) Für den Fall der Zusatznutzung hat der Mieter die angefallenen Überstunden separat zu protokollieren und dem Vermieter auf dessen Verlangen zu belegen.
(4) Der Mietzins versteht sich vorbehaltlich der zusätzlich vom Mieter zu tragenden Kosten für
– das Ver- und Entladen des Mietgegenstandes,
– den Transport des Mietgegenstandes,
– die Stellung von Betriebsstoffen und Personal durch den Vermieter, die — wie die Höhe des jeweiligen Mietzinses – auf der Internetseite des Vermieters www.baumaschinen-wortmann.de ebenso einzusehen sind, wie im Ladenlokal des Vermieters.
8. Mietzinszahlung/ Mietausfall
(1) Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig, der Mietzins für die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.1 hingegen erst am Ende der Mietzeit.
(2) Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf Ziffer 16 wird ausdrücklich verwiesen.
Der Mieter ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, entweder in dem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dem Abtransport desselben ermöglicht oder in dem er dem Vermieter den Mietgegenstand persönlich zurückbringt.
(3) Den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter als Schaden zu ersetzen; jedoch werden Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.
9. Unterhaltspflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet,
a.) sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des
Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b.) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen;
c.) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen,
insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel u. s. f.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
d.) den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder
Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung der Original — oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet,
f.) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen
Witterungseinflüsse zu schützen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand — nach Rücksprache beim Mieter – jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
10. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
(1) Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen, Kommt der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, so verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsmietzins des Mietgegenstandes.
(2) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung oder Pfändung Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und dem Dritten durch Einschreiben/Rückschein zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem
Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
11. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.
12. Unfallverhütung
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die dem Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden.
13. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz bei fehlerhafter Rückgabe
(1) Rückgabe des Mietgegenstands
Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen —je nach Vertragsvereinbarung — zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf und hat der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Schadenersatz ergibt sich aus den Tarifen der Mietgegenstände, die der Preisliste des Vermieters zu entnehmen sind. Diese ist auf der Internetseite des Vermieters www.baumaschinen-wortmann.de ebenso einzusehen, wie im Ladenlokal des Vermieters.
(2) Mitteilung des Vermieters über Mängel/Beschädigungen und Kosten
Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen. Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung des Mietgegenstandes sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.
(3) Nutzungsentschädigung des Mieters bei verspäteter Rückgabe
Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietgegenstände.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
14. Verlust des Mietgegenstandes
(1) Beendigung des Mietverhältnisses bei Untergang oder Verlust
Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis bei Mietverträgen über unbestimmte Zeit an dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Vermieter eingeht – ohne dass eine Kündigung des Mietverhältnisses notwendig wäre. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
(2) Mitteilungspflichten bei Diebstahl oder Raub
Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und dem Vermieter mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ Geldersatz zu leisten. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist. Hat der Mieter eine Diebstahlversicherung abgeschlossen und die ihm hieraus ergebenen Obliegenheitsverpflichtungen erfüllt, vgl. Ziffer 17, so entfällt die Leistungspflicht des Mieters.
15. Kündigung
(1) Kündigungsfrist und Kündigungsform
Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht zu. Schließen die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, so hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag
– mit einer Frist von 3 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis
weniger oder gleich einem Monat bestanden hatte,
– mit einer Frist von 7 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis
mehr als 1 Monat bestanden hatte, sofern nicht eine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Eine Kündigung des Mietverhältnisses hat in jedem Falle schriftlich zu erfolgen durch Einschreibebrief.
(2) Fristlose Kündigung bei Vermögensverfall, Insolvenz und Zahlungsverzug
Der Vermieter ist insbesondere berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a.) wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde,
b.) wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
c.) wenn der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
d.) wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.
(3) Schadensersatzpflicht des Mieters bei fristloser Kündigung des Vermieters
Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.
(4) Unverzügliches Handeln bei Grund zur fristlosen Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist unverzüglich auszuüben, nachdem der Vermieter von den o. a. Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat.
16 .Maschinenbruchversicherung
Für alle Mietgegenstände muss eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie beträgt 10 % des Mietpreises. Im Schadensfall hat der Mieter eine Selbstbeteiligung in Abhängigkeit vom Mietpreis zu zahlen. Die Maschinenbruchversicherung greift bei unvorhergesehenen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen ein, wobei die Schäden unvorhergesehen sind, die der Versicherungsnehmer oder eine ihm zuzurechnende Person weder rechtzeitig vorhergesehen noch mit dem für die im Betrieb ausgeübten Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können. Nicht versichert sind Hilfs- und Betriebsstoffe, Reifen, Gummiketten, Raupen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel sowie sonstige Verschleißteile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Die Maschinenbruchversicherung leistet ebenfalls keine Entschädigung für Schäden die durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder einer ihm zuzurechnenden Person oder durch höhere Gewalt entstanden sind. Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Versicherungssumme: Listenpreis des jeweiligen Gerätes, Höchsthaftung € 500.000,00
Versicherte Gefahren: Kasko – (Unfall) Schäden, Innere Betriebsschäden, Naturgewalten (z.B. Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung, Sturm), Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl des Gerätes,
Diebstahl lose lagernder Anbaugeräte bis Neuwert max. € 2.500,00 (Zusatzgeräte müssen bewacht oder
angekettet sein), Bedienfehler, Ungeschicklichkeit, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Versagen von Mess-, Regel- oder Signaleinrichtungen
Selbstbeteiligung je Schadensfall: bis € 39,00 Tagesmiete = € 750,00; von € 40,00 bis € 69,00 = € 1.500,00; von € 70,00 bis € 149,00 = € 3.000,00; ab € 150,00 = 6.000,00
Bei Abbrucheinsätzen verdoppelt sich der Selbstbehalt. Bei Diebstahl, Untergang, Unterschlagung oder Brandtotalschaden beträgt der Selbstbehalt 25% des Zeitwertes, mindestens jedoch obige Beträge.
17. Kaution
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären.
Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
18. Ausweispflicht
Der Mieter hat sich vor Mietbeginn mit seinem gültigen, nicht abgelaufenen Personalausweis auszuweisen. Zudem hat er seine Telefon-Nr., aktuelle Mobil-Nr., Adresse des Einsatzortes des Mietgegenstandes, falls diese von der gemeldeten Adresse abweichend, anzugeben. Bei nicht vollständiger Datenangabe kann die Vermietung seitens des Vermieters abgelehnt werden.
19. Sonstige Bestimmungen – Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel, Gerichtsstandvereinbarung und Aufrechnung des Zurückbehaltungsverbots
(1) Schriftformvereinbarung / Salvatorische Klausel
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem
(wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
(2) Gerichtsstandsvereinbarung bei kaufmännischen Mietern
Wenn der Mieter Kaufmann ist, ist der ausschließliche Gerichtsstand für beide Parteien 66793 Saarwellingen.
(3) Beschränkung Zurückbehaltungs- bzw. Aufrechnungsrecht des Mieters
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters gegenüber Forderungen des Vermieters oder die Aufrechnung durch den Mieter mit Forderungen gegenüber Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, das Recht oder die Forderung des Mieters, auf dass das Zurückbehaltungsrecht bzw. die Aufrechnung gestützt wird, ist rechtskräftig festgestellt oder zwischen den Parteien unstreitig oder vom Vermieter anerkannt.
D3/1946-10/ IR