WORTMANN BAUMASCHINEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

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WORTMANN BAUMASCHINEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf der Wortmann Baumaschinen GmbH

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der Firma Wortmann Baumaschinen GmbH, Werner-von-Siemens-Str. 40 h, 66793 Saarwellingen, vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang Thelen, Christoph Thelen.

Die Wortmann Baumaschinen GmbH ist unter der Handelsregisternummer HRB 34784 in das Handelsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen.

Kontaktdaten:

Fon +49 6838 980640
Fax +49 6838 9806420

E-Mail: info@wortmann-baumaschinen.de

Internet: www.baumaschinen-wortmann.de

1. Allgemeines

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Wortmann Baumaschinen GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Verkäufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Abschluss

(1) Sämtliche in Prospekten, Anzeigen und im Internet enthaltene Angaben stellen eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar und sind daher grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

(2) Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Leistungsangaben sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekte, Kataloge, Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmitteln verbleibt beim Verkäufer. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(3) Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von (14) Tagen nach Zugang annehmen. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(5) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3. Lieferung

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers– vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

4. Montagen und Inbetriebsetzungen

Die Inbetriebsetzung von gelieferten Maschinen und Anlagen ist, sofern nicht anderslautend vereinbart, nicht Bestandteil des Liefervertrags. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und werden mit dem Verkäufer in einem gesonderten Vertrag vereinbart.. Stellt der Verkäufer hierzu die erforderlichen Monteure und wurde nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so werden die Reise-, Arbeits- und Wartezeiten nach vertraglicher Vereinbarung gesondert berechnet. Sonn, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden unterliegen besonderen Berechnungen. Ein vereinbarter Pauschalpreis für die Inbetriebsetzung setzt voraus, dass Montage planmäßig und rechtzeitig erbracht und im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden kann. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist der Verkäufer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen uns erst nach Vereinbarung mit dem Käufer über eine gesonderte Berechnung der hierdurch entstehenden Mehrkostenfortzusetzen.. Bei der Durchführung der Montage hat der Käufer dem Montagepersonal auf seine Kosten die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Schutz an Personen und Sachen am Ort der Montage obliegt dem Käufer.

5. Reparaturen / Instandhaltungsverträge

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten sinngemäß auch für alle Reparaturen in der Werkstatt des Verkäufers sowie für Reparaturen, die beim Käufer (Auftraggeber) ausgeführt werden, soweit in den Sonderbedingungen für Reparaturen nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Die Entsendung von Reparaturpersonal erfolgt nach Anforderung so schnell wie möglich. Der Käufer ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl, geeignetes Material sowie die notwendige Energie zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist auch zur Behebung solcher Mängel berechtigt, die sich erst während der Reparatur zeigen, nachdem er den Käufer über diese Mängel unterrichtet hat und dieser den damit verbundenen Arbeiten und Kosten zugestimmt hat. Statt die Reparatur unmittelbar an dem jeweiligen Aggregat auszuführen, können auch ganz oder teilweise andere gleichwertige Gegenstände im Austausch geliefert werden. Die Abnahme hat innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Fertigstellung der Reparatur zu erfolgen. Falls nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt diese Mitteilung konkludent durch die Rechnung des Verkäufers. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Käufer beanstandet worden, oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der reparierte Gegenstand als ordnungsgemäß abgenommen. Für Reise-, Arbeits- und Wartezeiten sowie Reisespesen und Fahrtkosten wird der jeweils vereinbarte Pauschalsatz berechnet. Der Eigentumsvorbehalt gem. diesen Bedingungen erstreckt sich auch auf die eingebauten Aggregate und Ersatzteile. Der Verkäufer kann an dem Reparaturgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis alle unstreitigen fälligen Forderungen, auch die aus früheren Lieferungen und Leistungen, bezahlt sind. Dem Verkäufer steht an dem Reparaturgegenstand ein Pfandrecht zu. Macht dieser von seinem Recht zum Pfandverkauf Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer Benachrichtigung durch Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift des Käufers. Bei Instandhaltungsverträgen erfolgt 1-2 jährlich eine Anpassung der vereinbarten Pauschale, falls die Lohn- und Ersatzteilkosten sich erhöht haben.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind stets sofort fällig und innerhalb von 8 (acht) Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Ist in den Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug von Barzahlungsskonto zugebilligt, so ist der Verkäufer – unabhängig von getroffenen Vereinbarungen – berechtigt den Skonto zu versagen, wenn der Käufer andere fällige Forderungen des Verkäufers nicht fristgemäß erfüllt hat. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Teilzahlungen bedürfen stets einer besonderen Vereinbarung.

(7) Bei mehreren offenen Forderungen wird, sofern keine Tilgungsbestimmung getroffen wurde, zunächst die fällige Verbindlichkeit, bei gleicher Fälligkeit die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld des Käufers verhältnismäßig getilgt, wobei alle Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und dann auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger bestrittenen Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.

(8) Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen; Diskontierungen oder Prolongationen gelten nicht als Erfüllung.

7. Eigentumsvorbehalt

Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt, auch wenn sie bereits bezahlt, aber noch vorhanden ist, bis zur Bezahlung aller noch offenstehender sowie sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen insbesondere aus Lieferungs-, Reparatur- und Werkstattverträgen sowie allen anderen Verträgen zwischen dem Käufer und Verkäufer im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen, die dem Verkäufer aus Abtretungen, Bürgschaften und dergleichen von bzw. für Dritte erwachsen. Wird die im Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware mit anderen beweglichen Sachen dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erlangt der Verkäufer Miteigentum an dieser Sache. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Sache als die Hauptsache anzusehen ist. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware auch mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache, und zwar unabhängig von dem Wert der Verarbeitung oder Umbildung. Über die noch im Eigentum des Verkäufers stehende Ware darf der Käufer durch Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder in sonstiger Weise nicht ohne Zustimmung des Verkäufers verfügen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Nachricht geben. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum an der Ware vorbehalten. Die Rechte des Wiederverkäufers aus seinem Eigentumsvorbehalt sowie seine Forderung aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus dem Geschäftsverhältnis an ihn abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Forderungsabtretung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer für die Ausführung eines Werk- oder ähnlichen Vertrages eingesetzt, so tritt der Käufer hiermit den Teil der Vergütung an den Verkäufer ab, der sich aus dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu den anderen eingesetzten Sachen und sonstigen Leistungen ergibt. Auf Verlangen des Verkäufers ist er Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Besteller zur Zahlung an den Verkäufer bekannt zu geben. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung des Verkäufers um mehr als 30%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Bei Verkauf von Fahrzeugen  ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts der Kaufgegenstand auf Verlangen des Verkäufers vom Käufer gegen Vollkasko bzw. gegen Maschinenbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Verkäufer zustehen. Der Verkäufer ist berechtigt, sofern der Nachweis dieser Versicherungen nicht erbracht wurde, die Versicherung von sich aus auf Kosten des Käufers zu veranlassen, die Prämienbeträge zu verauslagen und bei Einziehung der Abzahlungsraten in Rechnung zu stellen. Die Versicherungsleistungen sind in vollem Umfange für die Wiederinstandsetzung des gekauften Fahrzeuges zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Verkäufers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Käufer zu.

8. Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Im Übrigen gilt (1) entsprechend.

(3) Die gelieferten Gegenstände sind, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, von diesem unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Bei Zahlungsverzug oder beim Verkauf an Dritte erlischt jeder Anspruch auf Gewährleistung.

(9) Eine im Einzelfall mit einem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt, sofern der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

9. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt.

(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer dem obigen Absatz (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die obigen Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zum Beispiel Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

(3) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(4) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(5) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5

(6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

  • seit der Lieferung oder Installation (zwölf] Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(7) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.“

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Verkäufers, Saarwellingen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.